Satzung

Deutsche EUROPE-Klassenvereinigung e.V.

In der letzten gültigen Fassung vom Dezember 1989

mit der am 01.10.2005 beschlossenen Ergänzung zum § 11 Punkt 2

§ 1

1.    Der Verein führt den Namen Deutsche EUROPE-Klassenvereiningung e.V.

2.    Er besteht als rechtsfähiger Verein und hat seinen Sitz in Bonn.

3.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte 
Zwecke" der Abgabenordnung.

4.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 § 2

 1.    Der Verein hat den Zweck

1.    das sportliche Segeln in der Europe-Einmannjolle zu fördern und hierzu Eigner und Segler dieser Bootsklasse in einer Vereinigung zu organisieren;

2.    den Mitgliedern der Klassenvereinigung die Teilnahme an nationalen und internationalen Wettfahrtveranstaltungen zu ermöglichen;

3.    der Förderung der jugendlichen Einhandsegler auf nationaler und internationaler Basis;

4.    die Einhaltung der technischen Klassenvorschriften und Baubestimmungen auf der Grundlage der Richtlinien der Internationalen Europe Class Union (IECU) für die Europe-Jolle zu überwachen;

5.    Einrichtungen, die die Ausübung des Segelsports in der Europe-Bootsklasse ermöglichen, sichern und erleichtern, zu erwerben und zu unterhalten;

6.    sachliche und finanzielle Zuwendungen entgegenzunehmen, die geeignet und bestimmt sind, den Vereinszweck zu fördern.

2.    Die internationale Europe-Klasse ist vom Deutschen Segler Verband anerkannt. Der Verein nimmt das Grundgesetz des DSV zur Kenntnis und bekennt sich zu den darin enthaltenen Vorschriften und Grundsätzen.

 § 3

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Das Vermögen des Vereins ist ausschließlich dazu bestimmt, dem Zweck des Vereins zu dienen und nur dementsprechend zu verwenden.
  3. Der Verein darf Mitglieder oder Dritte, deren er sich zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient, nicht durch zweckfremde oder unverhältnismäßig hohe Verwaltungsausgaben oder sonstige Aufwendungen begünstigen.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den Deutschen Segler Verband mit der Maßgabe, dass dieser es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Jugendsegelns zu verwenden hat.

 § 4

Mitglied der Klassenvereinigung kann jeder werden, der die Vereinszugehörigkeit eines dem Deutschen Segler Verband oder der ISAF angeschlossenen Segelsportvereins besitzt. Die korporative Mitgliedschaft eines solchen Vereins ist zulässig.

§ 5

Die Mitgliedschaft wird dadurch erworben, dass der Vorstand einen an ihn gerichteten Aufnahmeantrag bestätigt.

Aufnahmeanträge Minderjähriger bedürfen der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

§ 6

Das Mitglied ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Es hat die beschlossenen Beiträge zu leisten. Nachfolgender Austritt befreit nicht von vorher beschlossener Beitragspflicht.

Der Jahresbeitrag ist bis zum 28. Februar eines jeden Jahres unaufgefordert zu entrichten.

§ 7

Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Das Stimmrecht ist übertragbar. Hierzu bedarf es einer schriftlichen Erklärung des Mitgliedes. Das übertragene Stimmrecht kann nur ein Mitglied der Klassenvereinigung ausüben.

§ 8

Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss die Ehrenmitgliedschaft einer Person verleihen, auch wenn diese selbst nicht Mitglied ist. Sie muss sich um die Ziele der Klassenvereinigung in hervorragendem Maße verdient gemacht haben. Das Ehrenmitglied hat die Rechte eines Mitglieds; es ist von der Beitragspflicht befreit.

§ 9

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt. Dieser ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres schriftlich zulässig.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt bei Nichtzahlung des Jahresbeitrages 4 Wochen nach erfolgter fruchtloser Mahnung. Die Verpflichtung zur Zahlung des Beitrages für das laufende Geschäftsjahr bleibt unberührt.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Ausschluss. Der Ausschluss ist zulässig, wenn das betroffene Mitglied seine Mitgliedschaftsrechte/ -pflichten schuldhaft grob verletzt hat, insbesondere durch unsportliches Segeln das Ansehen des Vereins oder seiner Mitglieder geschädigt hat. Der Ausschluss erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Er wird wirksam mit der Mitteilung des Beschlusses an das betroffene Mitglied. Das betroffene Mitglied hat bei der Beschlussfassung kein Stimmrecht.

 § 10

 Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 11

  1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen. Sie soll nach Möglichkeit zur Zeit der Klassen- bzw. Deutschen Meisterschaft stattfinden.
  2. Die Mitglieder sind hierzu mindestens vier Wochen vorher unter Übersendung einer Tagesordnung einzuladen. Die Veröffentlichung der Einladung und der Tagesordnung in einer fristgerecht erscheinenden INFO (Mitteilungsblatt der Klassenvereinigung) genügt.
    Schriftliche Anträge zur Beschlussfassung auf der Mitgliederversammlung können auch auf der Internetseite der Klassenvereinigung mit einer Frist von 4 Wochen veröffentlicht werden.

  3. In der Tagesordnung ist der Gegenstand der Beschlussfassung genau zu bezeichnen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 Mitglieder anwesend sind.

 § 12

  1. Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden geleitet. Sie ist oberstes Organ.
  2. Sie entscheidet in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht zur laufenden Verwaltung dem Vorstand überwiesen sind, durch Beschluss.
  3. Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf die Dauer von drei Jahren. Kommt nach drei Wahlgängen eine solche Stimmenmehrheit nicht zustande, so genügt in jedem folgenden Wahlgang die einfache Mehrheit.
  4. Die Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder ist erforderlich zur Wahl


a) Beschlussfassung über Satzungsänderung

b) Ernennung von Ehrenmitgliedern

c) Festsetzung des Jahresbeitrages

d) Auflösung des Vereins

e) Ausschluss von Mitgliedern

In allen anderen Angelegenheiten genügt zur Beschlussfassung die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

5.    Anträge aus dem Kreis der Mitglieder und Beschlüsse der Versammlung sind in der Niederschrift festzuhalten, die von dem 1. Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen sind. Die Niederschrift ist in Abdruck mit der INFO, die nach der Mitgliederversammlung erscheint, den Mitgliedern zu übersenden. Die Niederschrift ist der folgenden Mitgliederversammlung vorzulegen und von ihr zu genehmigen.

§ 13

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

  • der erste Vorsitzende
  • der zweite Vorsitzende
  • der Geschäftsführer Finanzen
  • Beirat:  der technische Obmann
  • der Obmann für Öffentlichkeitsarbeit
  • die Frauenwartin

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten Vorsitzenden oder gemeinsam durch die beiden weiteren Vorstandsmitglieder vertreten.

§14

Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen und führt die Geschäfte. Er ist zur zwangsweisen Beitreibung rückständiger Beiträge berechtigt, für die Entscheidung des Vorstandes bedarf es der Mitwirkung zweier seiner Mitglieder.

Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist unentgeltlich, sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen und sind für die Zeit ihrer Tätigkeit beitragsfrei.

§ 15

Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer, die einmal jährlich vor der Jahreshauptversammlung die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung festzustellen haben. Sie berichten der Mitgliederversammlung. Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

§ 16

 Regionalobleute

  1.  Die Klassenvereinigung verfolgt ihre Interessen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und Berlin West.
    Hierzu werden Regionen geschaffen, die mit der regionalen Gliederung des DSV identisch sind.
    Der Vorstand kann mehrere benachbarte Regionen zusammenlegen.

  2. Die Regionen werden von Regionalobleuten betreut, die aus dem Kreis der in der Region ansässigen Mitglieder nach Möglichkeit alle drei Jahre gewählt werden.

  3. Der Vorstand kann die Stellen freigewordener Regionen mit einem kommissarischen Obmann besetzen, bis die Regionalversammlung einen Obmann wählt.

  4. Ihre Tätigkeit besteht in der Vertretung der Interessen der Klassenvereinigung und ihrer Mitglieder bei den örtlichen Wettfahrtvereinigungen. Sie haben Kontakt zu den entsprechenden Landesseglerverbänden zu halten und die DSV Vereine bei der Ausrichtung von Regatten in der Europe-Klasse zu unterstützen.

Der Vorstand kann Aufgaben seines Wirkungskreises den Regionalobleuten übertragen.

§ 17

 Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn eingetragen werden.

 Kiel-Schilksee, den 01.10.2005

 

Dr. Gösta Berg                         Matthias Müller                                     Anja Fiedler

Erster Vorsitzender                   Zweiter Vorsitzender                             Geschäftsführerin Finanzen

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